Kleinkram

Anlässlich des Starts von „Luther“ lieferte Gerard Gilbert im Independent einen Überblick über die aktuellen britischen Krimiserien und welche demnächst kommen. Unter anderem Verfilmungen der Aurelio-Zen-Bücher von Michael Dibdin und der Inspektor-Banks-Romane von Peter Robinson.

„Luther“ wurde von Neil Cross, der neben den Drehbüchern für die Agentenserie „Spooks – Im Visier des MI 5″ auch einige noch nicht übersetzte Krimis schrieb, erfunden.

Die Verfilmungen der Thorne-Romane von Mark Billingham erwähnte er nicht.

In den USA startet am 9. Juli im SyFy Channel die Serie „Haven“. Sie basiert sehr lose (Ich meine seeeehr loooose) auf Stephen Kings Hard-Case-Crime-Roman „The Colorado Kid“.

Bei Collider gibt es Interviews mit den Hauptdarstellern der Krimiserie „Lie to me“: Tim Roth, Kelli Williams, Monica Raymund und Brendan Hines.

Bei uns läuft am Mittwoch um 21.15 Uhr auf Vox die letzte Folge vor der Sommerpause.

In der New York Times bespricht Charles McGrath die neue Jim-Thompson-Verfilmung „The Killer inside me“, vergleicht sie mit den bisherigen Thompson-Verfilmungen und porträtiert den Regisseur Michael Winterbottom.

In Deutschland denkt man über die Zukunft des Fernsehens nach.

Claus Hant, der Erfinder der Sat.1-Krimiserie „Der Bulle von Tölz“, schreibt von seinem Prozess gegen Sat.1:

Am 13. Januar 2010 hat das Kammergericht Berlin im Fall „Bulle von Tölz“ ein Urteil gefällt, das für Drehbuchautoren in dieser Hinsicht von großer Bedeutung ist. Da die Gegenpartei (SAT1) darauf verzichtet hat, Revisionsbeschwerde einzulegen, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.

In dem Verfahren ging es zunächst darum, ob mir als dem alleinigen Schöpfer der „Fabel“ der Serie, d.h. dem Urheber der Elemente, die den „Bullen von Tölz“ prägen, auch für diejenigen Episoden Urheberrechte zustehen, die ich selbst nicht geschrieben habe. Diese Frage hat das Gericht bejaht. Das heißt, TV-Sender müssen dem Schöpfer/Creator, der das Serienkonzept geschaffen bzw. die erste(n) Folge(n) geschrieben hat, auch für die Episoden, die er selbst nicht schreibt, ein Creator/Schöpfer-Honorar bezahlen.

Die zweite Frage, die das Gericht zu entscheiden hatte, betraf die Angemessenheit der Vergütung. SAT1 hatte mit mir einen Buyout-Vertrag geschlossen, d.h. ich habe ein einmaliges Pauschalhonorar erhalten und musste im Voraus auf eine Beteiligung an allen Erträgen verzichten, die aus der Verwertung meiner Urheberrechte in der Zukunft entstehen würden. Buyout-Verträge dieser Art sind in der Branche seit Jahren üblich. Das heißt jedoch nicht, dass sie redlich sind. Diese Verträge stehen nämlich in klarem Widerspruch zum Urheberrecht welches festlegt, dass der Urheber an sämtlichen Erträgen und Vorteilen, die aus der Verwertung seiner Rechte erwachsen, angemessen zu beteiligen ist. Das Urheberrecht gibt dem Urheber die Möglichkeit, Buyout-Verträge im Nachhinein anzufechten, sollte es Anhaltspunkte dafür geben, dass die Erträge des Verwerters in einem „groben“ oder „auffälligen“ Missverhältnis zum Honorar des Urhebers stehen. Im Fall „Bulle von Tölz“ hat das Kammergericht Berlin Anhaltspunkte sowohl für ein „grobes“ als auch für ein „auffälliges“ Missverhältnis festgestellt.

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